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Bombodrom Kyritz-Ruppiner Heide Freie Heide

mit ihrem grundgesetzlich verankerten Planungsrecht begründeten. 
Sie bekamen in der ersten und zweiten Instanz recht, weil der 
Einigungsvertrag, auf den sich die Bundeswehr berief, keine 
expliziten Weiternutzungsrechte für Flächen der Alliierten vorsah. 
Die Bundeswehr müsste somit die Neueinrichtung des Truppen-
übungsplatzes und ein Planungsverfahren anstreben. Alle eigentums-
rechtlichen und anderen Fragen wurden dem oben beschriebenen 
Verfahren untergeordnet. 

Bereits vor dem Verfahren am Bundesverwaltungsgericht war klar, 
daß auf eine Bestätigung der Vorinstanzen nicht zwingend eine 
zivile Nutzung des Geländes folgt. Die Bundeswehr kann sich auf 
die grundgesetzliche Aufgabe der Landesverteidigung berufen und 
im Rahmen eines Planungsverfahrens einen Truppenübungsplatz 
einrichten. Dazu gibt es das "Landbeschaffungsgesetz", das ihr bei 
entsprechender Begründung den Zugriff auf jede Fläche in der 
Bundesrepublik sichert. Die Enteignungen wären hier aber eine 
Festschreibung des stalinistischen Unrechts und diese politische 
und emotionale Brisanz in Ostdeutschland war sicher ein Auslöser 
für die ausgedehnten Proteste. 

Die Reduzierung der deutschen Luftwaffe seit Anfang der neunziger 
Jahre von 892 (mit NVA der DDR) auf 506 Flugzeuge erschwert 
andererseits den Nachweis des Bedarfs für die Bundeswehr weiter. 
Alles in allem ging es also vor Gericht auch um eine Abwägung von 
Grundrechten.

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