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mit ihrem grundgesetzlich verankerten Planungsrecht begründeten. Sie bekamen in der ersten und zweiten Instanz recht, weil der Einigungsvertrag, auf den sich die Bundeswehr berief, keine expliziten Weiternutzungsrechte für Flächen der Alliierten vorsah. Die Bundeswehr müsste somit die Neueinrichtung des Truppen- übungsplatzes und ein Planungsverfahren anstreben. Alle eigentums- rechtlichen und anderen Fragen wurden dem oben beschriebenen Verfahren untergeordnet. Bereits vor dem Verfahren am Bundesverwaltungsgericht war klar, daß auf eine Bestätigung der Vorinstanzen nicht zwingend eine zivile Nutzung des Geländes folgt. Die Bundeswehr kann sich auf die grundgesetzliche Aufgabe der Landesverteidigung berufen und im Rahmen eines Planungsverfahrens einen Truppenübungsplatz einrichten. Dazu gibt es das "Landbeschaffungsgesetz", das ihr bei entsprechender Begründung den Zugriff auf jede Fläche in der Bundesrepublik sichert. Die Enteignungen wären hier aber eine Festschreibung des stalinistischen Unrechts und diese politische und emotionale Brisanz in Ostdeutschland war sicher ein Auslöser für die ausgedehnten Proteste. Die Reduzierung der deutschen Luftwaffe seit Anfang der neunziger Jahre von 892 (mit NVA der DDR) auf 506 Flugzeuge erschwert andererseits den Nachweis des Bedarfs für die Bundeswehr weiter. Alles in allem ging es also vor Gericht auch um eine Abwägung von Grundrechten.